Mietrecht und Co.

Für Menschen mit HIV und vor allem mit AIDS ist sicheres und gesundes Wohnen ein Grundbedürfnis. Für die körperliche und die psychische Gesundheit müssen die Wohnverhältnisse von Menschen mit diesem Krankheitsbild so optimal wie möglich sein, damit Krankheiten nicht auftreten oder sich bestehende Krankheitszustände nicht verschlechtern.

Weitere und ausführliche Infos zu den Themen Wohnen, Allgemeines Gleichstellungsgesetz sowie zu anderen rechtlichen Aspekten im Kontext HIV und Recht findest du in der Broschüre "Soziale und rechtliche Aspekte bei HIV" des Kölner Rechtsanwalt Jakob Hösl, herausgegeben von Böhringer Ingelheim. Diese Broschüre steht unter www.virawoche.de zum Dowonload als PDF-Datei kostenfrei zur Verfügung.  

Mietrecht

Im Mietrecht gelten, wie auch im Arbeitsrecht, keine Besonderheiten wegen der HIV-Infektion oder wegen der AIDS-Erkrankung, die im Unterschied zu anderen Krankheiten stehen. Die HIV-Infektion oder Erkrankung an AIDS muss beim Abschluss des Mietvertrages nicht angegeben werden, der Mietvertrag kann deshalb nicht gekündigt werden. Dies gilt auch, wenn die Hausgemeinschaft wegen eines infizierten Mieters die Kündigung vom Vermieter verlangt.

Eine Besonderheit zum Schutz des Mieters kann sich in Ausnahmefällen aus der fortgeschrittenen Erkrankung an AIDS ergeben. Hat man seine Wohnung wegen Kündigung, oder weil das Mietverhältnis befristet war, verloren und hat der Vermieter die Räumungsklage gewonnen, kann gleichwohl die Zwangsvollstreckung der Räumung ausgeschlossen sein, wenn diese für den Kranken eine unzumutbare Härte darstellen würde. Dies ist aber nur dann der Fall, wenn der Mieter schwer erkrankt ist und die Räumung zu einer erheblichen Gesundheitsverschlechterung führen würde. Kann eine Räumung nicht durchgeführt werden, ist man aber weiterhin zur Zahlung von Miete verpflichtet, weil man die Wohnung schließlich weiter nutzt.

Nach dem am 1. August 2001 in Kraft getretenen LPartG haben sich für Paare, die eine solche Partnerschaft eingegangen sind, einige Änderungen im Mietrecht ergeben. So tritt z. B. der Lebenspartner des verstorbenen Mieters, wie bei Ehegatten, in den Mietvertrag seines früheren Lebenspartners ein, wenn er ihn nicht innerhalb einer bestimmten Frist kündigt. Weitere Infos hierzu finden sich unter www.lsvd.de.

Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) kann im Mietrecht Anwendung finden. Nach dem AGG ist auch die Diskriminierung im allgemeinen Zivilrechtsverkehr verboten. Benachteiligungsverbote bestehen bei Behinderung und bei geschlechtlicher Identität. Es ist aber nicht damit zu rechnen, dass hier zahlreiche Anwendungsfälle gegeben sein werden. Benachteiligungen wegen einer Behinderung und wegen der geschlechtlichen Identität, d.h. Homosexualität, waren auch bisher im Mietrecht nicht zulässig bzw. waren sehr schwer nachzuweisen. Sollte man wegen seiner Mietwohnung Probleme haben, empfehlen wird empfohlen, Rat bei spezialisierten Rechtsanwälten oder örtlichen Mietervereine einzuholen.

Wohnberechtigungsschein

Der Wohnberechtigungsschein dient dazu, bei geringem Einkommen Anspruch auf eine Sozialwohnung zu erlangen. Dies kann sinnvoll sein, wenn man keine Wohnung hat oder der Mietvertrag für die eigene Wohnung ausläuft oder die Wohnung wegen zu hoher Miete gekündigt werden muss. Wenn man verheiratet ist, kann man auch einen Partnerschaftsschein bekommen. Für homosexuelle Paare gewähren die Behörden solche Partnerschaftsscheine nur im Ausnahmefall.

Die Praxis ist hier regional sehr unterschiedlich. Lebt der Betreffende jedoch in einer eingetragenen Partnerschaft nach dem LPartG, so gilt er als „Haushaltsangehöriger” mit allen damit verbundenen rechtlichen Folgen. Weitere Infos zum Thema findest du unter www.lsvd.de.

Mit dem sog. „Dringlichkeitsschein” kann man eine akute wohnliche Notsituation überwinden, z. B. wenn Obdachlosigkeit besteht oder unmittelbar droht, wenn die Wohnung wegen der HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung ungeeignet ist, da man auf Pflege angewiesen ist oder behindert ist, oder wenn man in besonderen sozialen Schwierigkeiten ist, die man nicht selbständig bewältigen kann. Schwangere haben auch einen Anspruch auf einen Dringlichkeitsschein, wenn die Wohnverhältnisse durch die Geburt des Kindes unzumutbar würden und sie mindestens im sechsten Monat schwanger sind. Zu beachten ist, dass die HIV-Infektion bzw. AIDS-Erkrankung durch eine amtsärztliche Bescheinigung nachgewiesen werden muss. Allerdings verhält es sich hier so wie bei den sonstigen amtsärztlichen Untersuchungen auch: Es wird nur die Bedürftigkeit festgestellt. Der Grund der Bedürftigkeit, d.h. die HIV-Infektion oder AIDS-Erkrankung, wird nicht erwähnt.

Wohngeld

Wohngeld ist ein individueller staatlicher Zuschuss zur Finanzierung einer Mietwohnung, einer Eigentumswohnung oder eines Eigenheims. Der gesetzliche Anspruch auf Wohngeld ist abhängig von der Zahl der zum Haushalt gehörenden (Familien-) Mitglieder, von der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung aus Wohneigentum. Für das letztgenannte Kriterium ist Baujahr und Renovierungsstand der Wohnung von Bedeutung.

Als Familienmitglieder gelten auch Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Schwerbehinderte erhalten bei der Anrechnung des Einkommens Freibeträge. Bei Wohngemeinschaften ist jeder Hauptmieter für sich antragsberechtigt.

Für Menschen mit HIV oder AIDS ist dieser Anspruch häufig dann von Bedeutung, wenn sie wegen ihrer Krankheit bereits aus anderen sozialen Sicherungssystemen (z. B. Rentenversicherung) Hilfen erlangen, diese aber nicht ausreichen, um die Wohnung zu finanzieren. Hier sei noch einmal an den Status als Schwerbehinderter erinnert. Danach bekommt man auch Vergünstigungen bei der Berechnung des Wohngeldes. Gerät man wegen seines Gesundheitszustandes in finanzielle Not, sollte man unbedingt auch einen Wohngeldantrag prüfen lassen.

Für Anträge sind die örtlichen Wohngeldstellen zuständig. Empfänger von Leistungen der sozialen Grundsicherung erhalten seit dem 1. Januar 2005 kein Wohngeld mehr. Die Leistungsträger erstatten beim Bezug von solchen Leistungen die Kosten für Unterkunft und Heizung. Wohngeld kommt demnach nur noch dann in Betracht, wenn man keine Leistungen der sozialen Grundsicherung erhält, z. B. beim Bezug einer Rente wegen geminderter Erwerbsminderung, wenn diese nicht ausreicht, aber soziale Grundsicherung noch nicht eingreift. Wohngeld wird daher seit dem 1. Januar 2005 nicht mehr in dem Maße gewährt, wie dies früher der Fall war.

Auch beim Wohngeld kann sich der Umstand, dass einer der Betreffenden in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft nach dem LPartG lebt auswirken. Weitere Infos zu diesem Thema findest du unter www.lsvd.de.

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